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Stand: 14. März 2024

Allgemeine Bestimmungen

  1. Geltungsbereich
    • 1.1. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen sämtliche Leistungen und Produkte der CAMFIRE.media GmbH, im Folgenden Camfire oder auch Produzent genannt, zugrunde, auch wenn diese im Einzelfall oder bei Folgeaufträgen nicht zusätzlich erwähnt werden. Die Anerkennung und Kenntnis des Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird mit der Auftragserteilung als vereinbart angesehen. Abweichungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordern die ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit Camfire. Eine einseitige Widerrufbarkeit seitens des Auftraggebers ist nicht möglich.
    • 1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Camfire wurden für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrags. Werden diese ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentschutzgesetzes, BGBI Nr. 140/1979 in derzeit gültiger Fassung zugrunde gelegt, gelten sie nur insoweit, als dass sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstücks dieses Gesetzes widersprechen.
    • 1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.
    • 1.4. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Camfire schriftlich bestätigt werden.
  2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang
    • 2.1. Der Auftragsgegenstand und das Auftragsvolumen sind schriftlich (auch via E-Mail) von Kunden und Camfire festzuhalten. Der vereinbarte Auftragsgegenstand, Leistungsumfang und die Vergütung sind für beide Parteien bindend. Zusätzliche Leistungen bedürfen der Schriftform und werden gesondert angeführt. Nach Angebotserstellung werden Verträge durch die Auftragserteilung des Kunden wirksam. Der Vertrag kommt ferner durch die Annahme des Auftrags durch Camfire oder durch die Ausführung der Leistung zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass Camfire zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt. Eine Bestätigung per E-Mail ist der Schriftform gleichzusetzen. Camfire behält sich das Recht vor, eine Zeichnung- oder Vertretungsbefugnis zu verlangen und die Daten und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu prüfen.
    • 2.2. Camfire bietet für alle Aufträge eine intensive Beratung an. Diese Beratung ist kostenlos, sofern der Auftrag für das Endprodukt über Camfire abgewickelt wird. Wird der Auftrag an Dritte übergeben, so behält sich Camfire als Konkurrenzklausel hiermit vor, eine Stundenpauschale von € 120,- zzgl. 20% Ust und allfälliger Reisekosten (Reisezeit, Fahrtkosten, Übernachtungen, Diäten etc.) für beratende Tätigkeiten in Rechnung zu stellen. Dies wird hiermit im beiderseitigen Konsens von Camfire und dem Kunden und Auftraggeber als Vertragsinhalt vereinbart.
  3. Vergütung
    • 3.1. Die jeweiligen Produktionskosten sind projektbezogen und werden individuell mit dem Kunden vereinbart. Die Berufung auf Preise von vorangegangenen Projekten, oder auf Preise von Projekten eines anderen Kunden von Camfire ist nicht zulässig. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    • 3.2. In den vereinbarten Produktionskosten sind sämtliche Herstellungskosten inklusive einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die vereinbarte Rechteeinräumung am Filmwerk enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 8 Stunden, wobei diese nach individueller Absprache und vereinbarter Vergütung überschritten werden kann. Die Erstkopie kann nach Vereinbarung ein Datenträger (CD, DVD etc.) oder eine entsprechende Mediendatei sein.
    • 3.3. In den vereinbarten Produktionskosten sind sämtliche Herstellungskosten inklusive einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die vereinbarte Rechteeinräumung am Filmwerk enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 8 Stunden, wobei diese nach individueller Absprache und vereinbarter Vergütung überschritten werden kann. Die Erstkopie kann nach Vereinbarung ein Datenträger (CD, DVD etc.) oder eine entsprechende Mediendatei sein.
    • 3.4. Die Vergütung für die Erstellung eines Konzepts, Drehbuchs oder Treatments erfolgt als Vorproduktion gesondert von der eigentlichen Produktion. Die Kosten für die Erstellung sind vom Auftraggeber auch zu tragen, wenn das Konzept, Treatment oder Drehbuch nicht verfilmt wird. Die Rechteübertragung eines von Camfire erstellten Konzept, Treatments oder Drehbuchs erfolgt mit der Auftragserteilung zur Produktion. Wird ein drittes Unternehmen mit der Verfilmung des geistigen Eigentums von Camfire beauftragt, behält sich das Unternehmen das Recht vor, adäquate und branchenübliche Kosten zur Rechteübertragung zu verrechnen, sofern einer rechtskonformen Übertragung der Nutzungsrechte seitens Camfire zugestimmt wurde.
    • 3.5. Die Kalkulation, als Angebot oder gesonderte Kalkulation Teil jedes Auftrags, enthält den Nettopreis. Dazu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
    • 3.6. Der Auftraggeber trägt die Kosten für allfällige von ihm veranlasste fachliche Beratung.
    • 3.7. Der Auftraggeber trägt ebenfalls die Kosten für nicht in der Kalkulation vorgesehene, in Absprache mit dem Auftraggeber zusätzlich anfallende Kosten. Nicht in der Kalkulation vorgesehene Zusatzkosten müssen schriftlich festgehalten und vom Auftraggeber bestätigt werden um geltend gemacht werden zu können.
    • 3.8. Verlangt der Auftraggeber eine bestimmte Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.
    • 3.9. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
      50% bei Auftragserteilung
      50% bei Abnahme
    • 3.10. Im Fall eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß § 1000 ABGB oder § 456 UGB berechnet.
  4. Rücktrittsrecht
    • 4.1. Der Kunde kann ohne Angabe von Gründen bis 48 Stunden vor Buchungsbeginn vom Auftrag zurücktreten. Bereits entstandene Kosten (angemietetes Equipment, gebuchte Drehorte oder Personal, etc.) hat der Kunde in diesem Fall zur Gänze bis zur Höhe der bereits angelaufenen Kosten zu tragen. Einzige Ausnahme bilden unvorhergesehene, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse gemäß ABGB, für deren Geschehen der Kunde und Auftraggeber nicht verantwortbar ist (höhere Gewalt udgl).
    • 4.2. Tritt der Auftraggeber kurzfristig (weniger als 48 Stunden) vor Beginn der vertragsgegenständlichen Leistungen vom Vertrag zurück, vereitelt bzw. behindert er davor die Ausführung oder setzt er sonst ein die ordnungsgemäße Ausführung bzw. Abwicklung des Vertrages vereitelndes bzw. hinderndes Verhalten, so verpflichtet er sich Zahlung von 100% des Auftragswertes an Camfire. Etwaige darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen sowie sonstige Umstände, die nicht im Einflussbereich von Camfire liegen, entbinden diese von der Leistungsverpflichtung oder erlauben die Setzung eines neuen Durchführung- und/oder Übergabetermins.
  5. Salvatorische Klausel
    • Sollte eine Bestimmung dieser AGBs oder Inhalte dieser AGBs ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit dieser AGBs im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
  6. Gerichtstandvereinbarung
    • Es wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des Unternehmens sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart (derzeit Korneuburg). Es gilt Österreichisches Recht mit Ausnahme der kollisionsrechtlicher Rück- und/oder Weiterverweisungsnormen und mit Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  7. Datenschutz
    • 7.1. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten aus diesem Vertrag automationsunterstützt entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verarbeitet werden. Verarbeitungszweck ist die Erstellung und Abwicklung des beauftragen Gesamtprojektes durch Camfire. Zu den verarbeiteten Daten gehören alle in diesem Zusammenhang relevanten Daten, insbesondere Name, Firmenbuchnummer, Adresse, Zahlungen, Gutschriften, Bankverbindungen und etwaige sonst noch mögliche Daten aus diesem Vertrag.
    • 7.2. Die Vertragsparteien stimmen der Verwendung ihrer oben genannten Daten durch Camfire zu den oben genannten Zwecken über die gesetzliche Verpflichtung hinaus für den Geld- und Zahlungsverkehr sowie der Übermittlung an die Camfire im Bedarfsfall zu. Die Vertragsparteien sind berechtigt, die von ihr abgegebenen Zustimmungserklärungen jederzeit zu widerrufen, sofern diese einer Abwicklung des gegenständlichen beauftragen Projektes nicht entgegensteht.
    • 7.3. Der Kunde hat gemäß Artikel 16 ff DSGVO das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch im Zusammenhang mit der Verwendung seiner personenbezogenen Daten und kann sich diesbezüglich jederzeit an Camfire wenden.
    • 7.4. Sollte der Kunde der Meinung sein, dass die Verarbeitung seiner Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder seine datenschutzrechtlichen Ansprüche verletzt worden sind, hat er die Möglichkeit der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Bestimmungen zur Video- und Filmproduktion

  1. Vorarbeiten, Konzept- und Ideenschutz
    • 8.1. Bereits durch das Angebot und dessen Annahme durch Camfire zur Ideenfindung zu Inhalten und Umsetzungsmöglichkeiten treten der Kunde und der Produzent in ein Vorvertragsverhältnis. Auch diesem liegen die AGB der CAMFIRE.media GmbH zu Grunde.
    • 8.2. Der Kunde erkennt an, dass Camfire bereits mit Konzeptarbeiten kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
    • 8.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Camfire ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
    • 8.4. Das Konzept enthält darüber hinaus präsentationsrelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie durch die Inhalte der Produktion definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere stilistische und technische Produktionsmethoden oder Animationsideen angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
    • 8.5. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Videomaterial etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der Produzent haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Camfire wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde den Produzenten schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Camfire bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt Camfire hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
  2. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
    • 9.1. Camfire ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sach- und fachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
    • 9.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen und Auftrags des Kunden.
    • 9.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Produktionsvertrages aus wichtigem Grund.
    • 9.4. Für Schäden, welche durch die beauftragten Dritten verursacht werden, für welche Camfire keinerlei Verschulden bzw. grobe Fahrlässigkeit trifft, haftet Camfire nicht und hält der Kunde Camfire diesbezüglich schad- und klaglos.
  3. Eigentumsrecht und Urheberrecht
    • 10.1. Alle Leistungen des Produzenten, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Storyboards, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Camfire und können vom Produzenten jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von Camfire jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Camfire setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom Produzenten dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen des Produzenten, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
    • 10.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Produktionen und Konzepten des Produzenten, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
    • 10.3. Für die Nutzung von Leistungen von Camfire, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Camfire erforderlich. Dafür steht dem Produzenten und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
    • 10.4. Für die Nutzung von Leistungen von Camfire bzw. von Werbemitteln, für die der Produzent konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung des Produzenten notwendig, sofern das Gesamtprojekt nicht auch hinsichtlich dieser Nutzungsrechte käuflich erworben wurde.
    • 10.5. Der Kunde haftet dem Produzenten für jede widerrechtliche Nutzung entsprechend den Bestimmungen des UrhG und den damit zusammenhängenden Unterlassungsansprüchen.
  4. Kennzeichnung
    • 11.1. Camfire ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Produzenten und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
    • 11.2. Camfire ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
    • 11.3. Camfire wird diesbezüglich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften einhalten.

Bestimmungen für Teamvermietung im Rahmen der Produktion von redaktionellen Beiträgen

  1. Auftragserteilung, Aufnahme-Disposition, Risiko, Änderungen und Lieferung
    • 12.1. Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung eines Produktionsvertrags bzw. der Bestätigung des Angebots.
    • 12.2. Die redaktionelle, inhaltliche Gestaltung obliegt dem Auftraggeber. Die technische sowie die Bildgestaltung obliegen dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über Ort, Zeit, Dauer und vorgesehen Ablauf der Dreharbeiten ausführlich zu informieren.
    • 12.3. Falls mehrere vom Auftraggeber genannte Personen den Dreharbeiten beiwohnen, ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher der Vertreter des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zur Abgabe von Erklärungen bez. der inhaltlichen Gestaltung bzw. Disposition bevollmächtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die das Filmmaterial übernimmt.
    • 12.4. Änderungen der Tagesdisposition hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu übermitteln. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    • 12.5. Der Auftragnehmer hat das gedrehte Rohmaterial bzw. die bedungene Leistung in technisch einwandfreiem Zustand und im vorab vereinbarten Format zu liefern. Das Videomaterial hat ausreichend beschriftet zu sein.
    • 12.6. Mit der Ablieferung des Rohmateriales geht das Risiko auf den Auftraggeber über, auch wenn es beim Auftragnehmer oder einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
    • 12.7. Das Produktionsrisiko sowie das Risiko für den inhaltlichen Erfolg der Dienstleistung sowie das Wetter-Risiko trägt der Auftraggeber.
  2. Haftung bei redaktionellen Produktionen
    • 13.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- u. Bildqualität aufweist.
    • 13.2. Tritt bei der Herstellung des Films ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Auftragnehmer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
    • 13.3. Sachmängel die vom Auftragnehmer anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzlichen Frist von 14 Tagen sowie einer 14-tägigen Nachfristsetzung den Vertrag als erfüllt betrachten.
    • 13.4. Der Auftragnehmer haftet für die Bereitstellung von geeignetem Personal und Equipment. Er haftet weiters für alle – ausschließlich materiellen – Schäden, die aus der Ausübung der Dienstleistung durch nicht geeignetes Personal bzw. dem Einsatz von nicht geeignetem Gerät entstehen. Für unverschuldete ideelle Schäden die etwa aus der Unwiederbringlichkeit bestimmter Ereignisse entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten und ausgewählten Motive.
    • 13.5. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der einschlägigen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen bei der Beschäftigung des zur Verfügung gestellten Personals. Über die mögliche Nichteinhaltung der genannten Bestimmungen und Gesetze hat er den Auftraggeber während der Dauer des Werkvertrags unverzüglich zu informieren.
  3. Nutzungsrechte
    • 14.1. Soweit der Auftraggeber nicht bereits selbst und unmittelbar alleiniger und ausschließlicher Inhaber sämtlicher im Zuge der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer entstehenden Urheber-, Leistungsschutz und sonstigen Schutzrechte wird („unechte Auftragsproduktion“) ist, überträgt der Auftragnehmer bereits mit Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber diesem die zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Verwertungsrechte bzw. räumt ihm uneingeschränkte (Werk)Nutzungsrechte, einschließlich der Bearbeitung und Änderung, ein.
    • 14.2. Der Auftragnehmer verzichtet weiters ausdrücklich auf jegliche ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehende Nennungsrechte. Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber für Zwecke der Erfüllung seines Auftrages Materialien, welcher Art auch immer, übergeben werden, erwirbt der Auftragnehmer daran keinerlei urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse und/oder Eigentumsrechte.
    • 14.3. Soweit der Auftragnehmer durch Bearbeitung ihm übergebener Materialien geistiges Eigentum daran erwirbt, erwirbt er dieses unmittelbar für den Auftraggeber.
    • 14.4. Hinsichtlich weiterer Bestimmungen wird auf Punkt 10. dieser AGBs verwiesen.

Bestimmungen für die technische Betreuung von Veranstaltungen

  1. Technische Betreuung
    • 15.1. Die Technische Betreuung umfasst sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der von Camfire gelieferten Gerätschaften durch das Unternehmen selbst.
    • 15.2. Besteht der Auftraggeber auf eine technische Betreuung durch von ihm beauftragte dritte Parteien, so geht die Verantwortung für die Ausrüstung der Camfire sowie deren Schadloshaltung auf den Auftragnehmer über.
    • 15.3. In der Regel ist mit der Buchung der technischen Betreuung auch der Auf- und Abbau der zur Verfügung gestellten Technik zu verstehen. Wird die Technik vom Kunden zur Verfügung gestellt, haftet Camfire nicht für schadhaftes oder nicht funktionsfähiges Gerät.
    • 15.4. Neben der technischen Betreuung kann vom Kunden auch ein Mitschnitt von Ton- und Videosignalen vereinbart werden. Der Auftrag zum Mitschnitt muss gesondert erteilt werden, da ein Mitschnitt nicht automatisch Bestandteil der technischen Betreuung ist. Im Falle eines Mitschnitts muss ein entsprechendes Aufnahmeformat schriftlich vereinbart werden.
    • 15.5. Die Planung und Angebotslegung für die technische Betreuung von Veranstaltungen wird in der Regel ohne eine Begehung durchgeführt. Der Kunde haftet Camfire für die Richtigkeit der Angaben betreffend örtlicher und technischer Ausstattung des Veranstaltungsortes. Eine technische Begehung kann gesondert vereinbart werden. Für den Fall, dass die Umsetzung der angebotenen Leistung aufgrund der mangelhaften, unzureichenden oder fehlerhaften Ausstattung des Veranstaltungsortes nicht möglich ist, ist Camfire berechtigt, entweder sofort vom Vertrag zurückzutreten, wodurch das gesamte vereinbarte Honorar/Bestandzins/Kosten usw. laut Anbot durch den Kunden nach Rechnungslegung zu leisten ist, oder ist Camfire wahlweise berechtigt auf Kosten des Kunden – nach Information des Kunden über die zu erwartenden Zusatz kosten – eine alternative Umsetzung durchzuführen, die der im Angebot vereinbarten Leistung am nächsten kommt. In diesem Fall werden die laut Anbot geschuldete Honorar/Bestandzins/ Kosten usw. sowie zusätzlich die Zusatzkosten nach tatsächlichem Aufwand geschuldet.
    • 15.6. Camfire wird leistungsfrei, sollte der Kunde die laut Vertrag geregelten Vorleistungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erbringen. Allfällige dadurch verursachte Stehzeiten von Camfire Zusatzkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
    • 15.7. Der Kunde ist verpflichtet Camfire für die Anlieferung einen zumindest temporären Stellplatz nicht weiter als 30m vom Eingang zum Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Zudem ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass es technisch möglich ist, die Ausrüstung an den entsprechenden Ort des Aufbaus zu bringen. Sollte dies nicht möglich sein, ist Camfire berechtigt anfallende Mehrkosten zu verrechnen und/oder vorgegeben zeitliche Pläne zu überschreiten.
    • 15.8. Camfire haftet nur für die Funktionsfähigkeit der aufgestellten Anlagen, nicht aber für die Erfüllung von behördlichen Auflagen sowie statischen und technischen Voraussetzungen des Veranstaltungsortes.
    • 15.9. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung sämtlicher Absicherungs- und Sicherheitsvorkehrungen im Zuge des Auf- und Abbaus zu sorgen, insbesondere dafür, dass der Platz der Arbeiten von unbefugten Dritten geräumt ist.
    • 15.10. Schäden an für die Veranstaltung seitens Camfire zur Verfügung gestelltem Material, die während des für die Veranstaltung erforderlichen Transportes entstehen, trägt zur Gänze der Auftraggeber, es sei denn, es liegt ein Eigenverschulden des Personals von Camfire vor.
    • 15.11. Camfire schließt jede Haftung für körperliche Schäden und Folgeschäden an dem Kunden zuzurechnenden Personen oder Dritten, die durch Veranstaltungsmaterial, verursacht worden sind, aus.
    • 15.12. Camfire ist berechtigt sich für Auf-, Abbbau und die Betreuung der technischen Geräte geeigneten externen Personals zu bedienen.
  2. Nebenleistungen des Auftraggebers
    • 16.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich allfällige Präsentationsunterlagen zur Vorbereitung des Videoregiesystems zu übermitteln. Allfällige Präsentationsunterlagen des Kunden oder der Teilnehmer der Veranstaltung werden durch Camfire nicht archiviert und/oder gelagert, sondern – außer es ist anders vereinbart – gelöscht bzw. entsorgt. Festgehalten wird, dass dafür „sichere“ Löschungs- und/oder Vernichtungsmethoden angewendet werden, Camfire aber keine Haftung dafür übernimmt, dass diese Unterlagen nicht reproduzierbar sind. Ebenso schließt Camfire jedwede Haftung für die Nichtherausgabe aus.
    • 16.2. Der Auftraggeber ist bei Beauftragung der technischen Betreuung verpflichtet Camfire einen genauen Ablauf der Veranstaltung bis spätestens 72 Stunden vor Beginn der Arbeiten des Unternehmens zur Verfügung zu stellen, um eine reibungslose Betreuung zu ermöglichen. Für Probleme, die sich aus einem fehlerhaften oder nicht existenten Ablauf ergebe, ist die Camfire schadlos zu halten.
    • 16.3. Camfire erhält pro Veranstaltung die für Personal von Camfire erforderliche Anzahl an Passierausweisen, die zum Auf- und Abbau sowie zur Bedienung und Betreuung der technischen Anlagen notwendig sind.
    • 16.4. Des Weiteren sind für das Personal von Camfire ausreichend nichtalkoholische Gratisgetränke und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Näheres ist individuell zu vereinbaren.
    • 16.5. Für die Reinigung des Veranstaltungsortes, ist der Kunde allein verantwortlich.
    • 16.6. Der Auftraggeber räumt Camfire das Recht ein, Fotos oder allfällige Mitschnitte der Veranstaltung für Präsentationszwecke im Internet, bei Kunden oder auf Messeständen zu verwenden.